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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §77 Abs1 impl;Rechtssatz
Ein Genehmigungsverbot nach (anderen) Rechtsvorschriften (anders als § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X03Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018