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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Rechtssatz
Nach § 289 Abs 1 erster Satz BAO hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Berufung nicht zurückzuweisen, so ist es Aufgabe der Berufungsbehörde, in der Sache zu entscheiden, dh neuerlich, und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für sie geltenden materiell-rechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Es ist über die Berufung ohne Rücksicht auf die Ergebnisse des Erstbescheides oder der Berufungsvorentscheidung abzusprechen. Die Berufungsbehörde ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) - wenn erforderlich - originär neu zu gestalten. Das Ergebnis ihrer Entscheidung kann von dem der vorangehenden Bescheide abweichen, sie kann diese in jede Richtung abändern, aufheben oder aber bestätigen. Gleiches gilt für den nach den Bestimmungen des ZollRDG eingerichteten Berufungssenat. Es liegt ein Begründungsmangel vor, wenn dieser Berufungssenat die Beweiswürdigung nicht selbst vornimmt und die wesentlichen Erwägungsgründe seiner eigenen Beweiswürdigung in der Begründung nicht darstellt, sondern die Beweiswürdigung der ersten Rechtsstufe erkennbar bloß einer Schlüssigkeitsprüfung unterzieht und ungeachtet allfälliger anderer Ergebnisse, zu der eine eigene Würdigung der Beweise hätte führen können, übernimmt.
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X03Im RIS seit
14.03.2002