RS Vfgh 2002/11/26 B1232/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ÄrzteG 1998 §112
Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien §7, §7a

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Abweisung eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer wegen Unterlassung der Ermittlungen in entscheidenden Punkten, Übergehung des Parteienvorbringens und des Akteninhaltes sowie wegen Fehlens nachvollziehbarer Abwägungen

Rechtssatz

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf §7a der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung "doktorinwien 9/2001", der "die verfahrensgegenständliche Beitragsvorschreibung ab 1.7.2001" zur Folge hatte.

Im angefochtenen Bescheid findet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen (neuerlichen) Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gestellt hat, überhaupt keine Berücksichtigung.

Beitragsvorschreibung nicht erwiesen.

Obwohl der Beschwerdeführer Nachweise vorlegte, die aus seiner Sicht eine vollständige Befreiung bewirken hätten müssen, hat es die Behörde gänzlich unterlassen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und zu begründen, warum die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragspflicht nach §7 Abs1 lita der Satzung weggefallen seien. Dass die Beurteilung des Vorliegens von behaupteten Befreiungsumständen und die sich daraus ergebende rechtliche Konsequenz der Subsumtion eines Sachverhaltes unter §7 Abs1 lita oder b leg.cit. etwas anderes ist als die Beitragsvorschreibung selbst, ist offenkundig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ärzte Versorgung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1232.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02B01232_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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