RS Vwgh 2001/10/24 2000/17/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §243;
BAO §289;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs3c idF 2001/I/061;

Rechtssatz

Das ZollRDG idF BGBl I Nr 1998/126 regelt die Entscheidungsbefugnis der Berufungssenate im Fall eingebrachter Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen nicht. Diese (Administrativ-)Beschwerde ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel wie die "Berufung" nach den Bestimmungen der BAO. Dementsprechend gilt für die über die (Administrativ-)Beschwerde zur Entscheidung zuständige Behörde das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung". Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ZollRDG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 2001/061) waren die nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebenden Bestimmungen über die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden auch bei den Berufungssenaten nach dem ZollRDG anzuwenden. - (Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung erfolgte insofern mit der erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden Bestimmung des § 85c Abs 3c ZollRDG idF BGBl I Nr 2001/061.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X02

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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