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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Rechtssatz
Das ZollRDG idF BGBl I Nr 1998/126 regelt die Entscheidungsbefugnis der Berufungssenate im Fall eingebrachter Beschwerden gegen Berufungsvorentscheidungen nicht. Diese (Administrativ-)Beschwerde ist nicht auf bestimmte Gründe beschränkt, sondern uneingeschränkt zulässig und kann auch auf Gründe gestützt werden, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht wurden. Sie ist somit ein volles Rechtsmittel wie die "Berufung" nach den Bestimmungen der BAO. Dementsprechend gilt für die über die (Administrativ-)Beschwerde zur Entscheidung zuständige Behörde das Prinzip der uneingeschränkten "Vollentscheidung". Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ZollRDG (idF vor der Novelle BGBl I Nr 2001/061) waren die nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften maßgebenden Bestimmungen über die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörden auch bei den Berufungssenaten nach dem ZollRDG anzuwenden. - (Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung erfolgte insofern mit der erst mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden Bestimmung des § 85c Abs 3c ZollRDG idF BGBl I Nr 2001/061.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X02Im RIS seit
14.03.2002