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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §31;Rechtssatz
Selbst unter der Annahme, dass die unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen in Wahrheit Druckmaschinen seien, die technisch und auch wirtschaftlich zur Massenherstellung geeignet seien, so bedeutet dies im Hinblick auf § 31 GewO 1994 (noch) nicht zwingend, dass jegliche Tätigkeit mit einem "Kopierer" (als für die Vervielfältigung von bildlichen Darstellungen in einem zur Massenherstellung geeigneten Verfahren) in den Vorbehaltsbereich der Drucker (und Druckformenhersteller) fällt, da nicht sämtliche unter der Bezeichnung "Kopierer" gehandelten Vervielfältigungsmaschinen zur Massenherstellung geeignete "Druckmaschinen" sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X03Im RIS seit
12.12.2001