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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z17;Rechtssatz
Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Z. 17 StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040196.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011