RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die erst im Rechtsmittelverfahren (im Berufungsschriftsatz) bekundete Schuldeinsicht kann dem Beschwerdeführer nicht (mehr) als Milderungsgrund nach der sinngemäß heranzuziehenden Bestimmung des § 34 Z. 17 StGB zugute gehalten werden. Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall daher die Ablegung eines qualifizierten Geständnisses bzw. das Vorliegen eines wesentlichen Beitrages zur Wahrheitsfindung mit Recht nicht als mildernd gewertet.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040196.X01

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten