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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §12 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des von einem Waffenverbot Betroffenen dürfen auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zu Grunde liegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen, als Tatsache im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen würden missbräuchlich verwendet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543, sowie vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200199.X02Im RIS seit
19.02.2002