RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0199

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Geisteshaltung und Sinnesart des von einem Waffenverbot Betroffenen dürfen auch getilgte Vorstrafen einbezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zu Grunde liegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen, als Tatsache im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG 1996 zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen würden missbräuchlich verwendet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1997, Zl. 96/20/0543, sowie vom 16. Oktober 1991, Zl. 91/01/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200199.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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