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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, etwa weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut (Hinweis E 13. Oktober 1999, 94/13/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X01Im RIS seit
14.03.2002