RS Vwgh 2001/10/24 2000/17/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BAO §115 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Werden in einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Verfahrensmängel geltend gemacht, etwa weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde noch nicht ausreichend geklärt wurde, so sind sie vom Gerichtshof nur dann als allfällige Rechtsverletzungen aufzugreifen, wenn er sie entweder selbst für relevant hält oder wenn der Beschwerdeführer ihre Relevanz dartut (Hinweis E 13. Oktober 1999, 94/13/0102).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170017.X01

Im RIS seit

14.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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