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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0143Rechtssatz
Aus der Anordnung des § 360 Abs. 5 GewO 1994 folgt, dass die entsprechenden Bescheide als Leistungsbescheide zu erlassen sind. Demnach kommt es nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der faktischen Betriebsschließung, sondern auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung an. Fällt allerdings während des Verfahrens eine der Voraussetzungen für die Maßnahme weg, so ist ein vergangenheitsbezogener Feststellungsbescheid zu erlassen. Diesfalls hat sich die Entscheidung auf den Zeitraum beginnend ab der (faktischen) Setzung der Maßnahme bis zum Wegfall der Voraussetzung zu beziehen (Hinweis E 26.6.2001, 2001/04/0073). Dem Wegfall einer Voraussetzung für die Maßnahme ist der Fall gleichzuhalten, in dem sich (erst) auf Grund späteren Wissensstandes erweist, dass es an einer Voraussetzung für die Maßnahme fehlt. Auch in einem solchen Fall ist daher ein vergangenheitsbezogener Bescheid zu erlassen, und zwar betreffend den Zeitraum von der (faktischen) Setzung der Maßnahme an bis zum Vorliegen eines, die Aufrechterhaltung der Maßnahme nicht (mehr) rechtfertigenden Ermittlungsergebnisses.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040142.X02Im RIS seit
21.02.2002