RS Vfgh 2002/11/26 G182/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
BAO §20
ErbStG 1955 §1 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §3 Abs1 Z2
ErbStG 1955 §15 Abs1 Z15
ErbStG 1955 §10
ErbStG 1955 §22, §23a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags der Betreiberin einesPrivatradiosenders als Geschenkgeberin auf Aufhebung von Bestimmungendes Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 betreffend dieBesteuerung von Gewinnspielen infolge Zumutbarkeit der Erwirkungeines Steuerbescheides

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1 Abs1 Z2, in eventu §3 Abs1 Z2 bzw §15 Abs1 Z15 ErbStG 1955.

Zwischen Geschenkgeber und Erwerber besteht ein Gesamtschuldverhältnis, wobei die Auswahl des zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldners, die Belastung des einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon oder die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (§20 BAO).

Die Antragstellerin als Geschenkgeberin kann jedoch insofern einen an sie gerichteten Steuerbescheid erwirken, als sie gemäß §10 zweiter Satz ErbStG die Zahlung der Steuer übernimmt, sodaß sie im Wege des §22 ErbStG direkt bzw. im Fall der im Wege der Selbstbemessung durch einen Parteienvertreter (§23a ErbStG) entrichteten Abgabe über einen Rückerstattungsantrag zu einem Steuerbescheid gelangt.

Obwohl in der Übernahme der Schenkungssteuer durch den Geschenkgeber diesem eine weitere Belastung erwächst, ist die Beschreitung des Verwaltungsweges für die Antragstellerin nicht unzumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 182/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 G 182/02

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerbefreiungen, Steuerschuld,Steuerschuldner, Finanzverfahren, Ermessen, Selbstbemessung, VfGH /Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G182.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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