RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0550

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0265 E 21. November 2002

Rechtssatz

Der Asylwerber hat nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in den Iran vom Christentum wieder zum Islam übertreten zu wollen und dessen ungeachtet Strafe zu befürchten. Auch der unabhängige Bundesasylsenat stellt ungeachtet seiner Zweifel an den Überzeugungen des Asylwerbers nicht - mit schlüssiger Begründung - fest, dass der Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Asylansuchens kommt es daher nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (hier sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200550.X04

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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