Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0265 E 21. November 2002Rechtssatz
Der Asylwerber hat nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in den Iran vom Christentum wieder zum Islam übertreten zu wollen und dessen ungeachtet Strafe zu befürchten. Auch der unabhängige Bundesasylsenat stellt ungeachtet seiner Zweifel an den Überzeugungen des Asylwerbers nicht - mit schlüssiger Begründung - fest, dass der Asylwerber nur zum Schein konvertiert sei. Vor dem Hintergrund des vorliegenden Asylansuchens kommt es daher nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion (hier sogar mit der Todesstrafe) belegt zu werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2001, Zl. 2001/20/0054).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200550.X04Im RIS seit
19.02.2002