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L34004 Abgabenordnung OberösterreichNorm
BAO §210;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0131Rechtssatz
Für Abgaben ist für Zwecke der Zuordnung zu Masseforderungen (§ 46 KO) einerseits und den "einfachen" Konkursforderungen (§ 50 KO) andererseits ist der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld, hier im Verständnis des § 3 Abs 1 OÖ LAO, maßgebend. Die Frage der Zuordnung zu einer insolvenzrechtlichen Forderungskategorie ist sohin aus dem Gesichtswinkel der Abgabenschuldentstehung beurteilt zu lösen. Sie ist hingegen von den Fälligkeitsregelungen des Abgabenrechtes unabhängig zu sehen. Entsteht die Abgabenschuld vor Eröffnung des Konkursverfahrens, so gehört sie zu den Verbindlichkeiten, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich gemäß § 156 Abs 1 KO anteilig befreit wird, gleichgültig ob die Abgabenschuld vor oder während des Konkursverfahrens oder nach dessen Beendigung abgabenbescheidmäßig geltend gemacht wird. In diesem Fall gilt und wirkt die besondere Entrichtungs- und Tilgungsordnung des Insolvenzrechtes und verdrängt die abgabenrechtlichen Bestimmungen dieser Art (Hinweis E 19. Dezember 1990, 87/13/0070). Diese Rechtsfolgen treten unabhängig von der Länge des Zeitraumes ein, der zwischen der Entstehung des Abgabenanspruches und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170130.X01Im RIS seit
12.03.2002