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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/04/0067 E 12. Juli 1994 RS 3(hier betreffend die GewO 1994 und die ÖNORM S 5021)Stammrechtssatz
Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinen (hier: ÖAL-Richtlinien und ÖNORM S 5021) haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Daraus folgt aber, daß eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien iZm "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X01Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2018