RS Vwgh 2001/10/24 98/04/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §74 Abs2 Z4;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
ÖNORM S 5021 Planungsrichtlinie;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/04/0067 E 12. Juli 1994 RS 3(hier betreffend die GewO 1994 und die ÖNORM S 5021)

Stammrechtssatz

Allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinen (hier: ÖAL-Richtlinien und ÖNORM S 5021) haben nur jene Bedeutung, die ihnen durch Gesetz (oder Verordnung) beigemessen wird; sie sind, wie andere Sachverhaltselemente, Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung und können ohne Darlegung der ihnen zugrundeliegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (Hinweis 24.1.1980, 1115/79, VwSlg 10020 A/1980). Daraus folgt aber, daß eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien iZm "raumplanerischen Richtlinien ... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd § 77 Abs 2 GewO 1973 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, daß eine Überschreitung der Werte der Richtlinien jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittelfreie BeweiswürdigungBeweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X01

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten