RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0169

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §6 Z2;
AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Insofern der unabhängige Bundesasylsenat zur Begründung seiner Subsumtion des Falles unter § 6 Z 2 AsylG 1997 von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewährung gegen die behauptete Verfolgung und - allerdings unter unvollständiger Wiedergabe eines Botschaftsberichtes (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl.98/20/0557, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0133) - vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ausgeht, vermag dies eine Abweisung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG 1997 nicht zu rechtfertigen. Diese Begründungsteile können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. die Erkenntnisse vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0429, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200169.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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