Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §6 Z2;Rechtssatz
Insofern der unabhängige Bundesasylsenat zur Begründung seiner Subsumtion des Falles unter § 6 Z 2 AsylG 1997 von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewährung gegen die behauptete Verfolgung und - allerdings unter unvollständiger Wiedergabe eines Botschaftsberichtes (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl.98/20/0557, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0133) - vom Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative ausgeht, vermag dies eine Abweisung des Asylantrages nach § 6 Z 2 AsylG 1997 nicht zu rechtfertigen. Diese Begründungsteile können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur unter dem Gesichtspunkt einer Prüfung gemäß § 7 AsylG 1997 Bedeutung erlangen (vgl. die Erkenntnisse vom 7. Juni 2001, Zl. 99/20/0429, und vom 31. Mai 2001, Zl. 2000/20/0496, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200169.X02Im RIS seit
19.02.2002