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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Versetzung und Abberufung von der Leitungsfunktion eines Dienststellenleiters bei der GendarmerieRechtssatz
Insbesondere ist die Rechtsmeinung der belangten Behörde - die sich dabei auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu stützen vermag -, dass der Beschwerdeführer, der gegen seine von Amts wegen in Aussicht genommene und ihm zunächst gemäß §38 Abs6 BDG 1979 mitgeteilte Versetzung keine Einwendungen erhoben habe, nach der Fiktion des §38 Abs6 BDG 1979 als der Versetzung zustimmend anzusehen sei, als vertretbar zu qualifizieren. Ebenfalls als vertretbar zu qualifizieren ist die Auffassung der Berufungskommission, der Umstand, dass sich die Erstbehörde in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid nicht auf die Feststellung der mangels Einwendungen als gegeben anzusehenden Zustimmung des Beschwerdeführers zur Versetzung beschränkt habe, sondern neuerlich die bereits in der Verständigung des Beschwerdeführers von seiner von Amts wegen in Aussicht genommenen Versetzung gemachten Vorhalte begründend dargelegt habe, vermöge keine Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides zu begründen.
Die Frage, ob eine Versetzung mit wichtigen dienstlichen Interessen begründet werden kann, ist unabhängig von der weiteren Frage zu sehen, ob das hiefür maßgebliche Verhalten des Beamten auch disziplinarrechtlichen Sanktionen unterliegt (s. VfSlg. 8450/1978, VfGH 25.09.01, B245/01; vgl. VfGH 19.06.00, B2042/99, 19.06.00, B1249/99, 29.02.00, B1422/98, 09.06.97, B3830/95 ua.).
Schlagworte
Dienstrecht, Disziplinarrecht, VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1524.2001Dokumentnummer
JFR_09978874_01B01524_01