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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Handhabung der nach § 360 GewO 1994 der Behörde zustehenden Zwangsgewalt zur Durchsetzung öffentlicher Interessen hat niemand einen Rechtsanspruch, der mit Mitteln des öffentlichen Rechtes verfolgbar wäre. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde bei Vorliegen der angeführten Tatbestände aus öffentlichen Interessen aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifen eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde. Der Behörde soll ein rasches Einschreiten und gegebenenfalls auch ein ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung des Bescheides notwendiges Eingreifen ermöglicht werden, weshalb diese Maßnahmen auch bloß vorübergehender Natur sind. Somit ergibt sich aus dem Gesetz, dass dem Nachbarn weder ein Antragsrecht zukommt, ein Verfahren nach § 360 GewO 1994 einzuleiten, noch, dass ihm ein Anspruch auf Setzung eines behördlichen Verwaltungsaktes bestimmten Inhaltes eingeräumt wäre (Hinweis E VwGH 20.10.1992, 92/04/0176, und VfSlg 8897/1980).
Schlagworte
GewerberechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040173.X01Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017