RS Vwgh 2001/10/24 98/20/0213

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Gegen die Asylwerberin wurden nachstehende Verfolgungshandlungen gerichtet: Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens der Asylwerberin, Körperverletzungen, Beleidigungen, Sachbeschädigungen. Da die Angriffe aber jeweils von Privatpersonen ausgegangen und die Anzeigen der Asylwerberin von der Polizei entgegengenommen worden seien und "überdies" der Nachbar, der sie dergestalt misshandelt hatte, dass eine dreiwöchige Spitalsbehandlung erfolderlich geworden wäre, auf Grund ihrer Anzeigen "zur Polizeistelle geladen" worden sei, vertrat der unabhängige Bundesasylsenat die Ansicht, dass die Behörden im Heimatland der Asylwerberin "tätig geworden" und die Verfolgungen dem Herkunftsstaat daher nicht zurechenbar seien. Es könne "von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seinen Bürger jederzeit umfassend schützt". Dieser Beurteilung des Falles ist insofern nicht beizupflichten, als sich die von der Asylwerberin beschriebenen staatlichen Reaktionen auf ihre wiederholten Anzeigen nicht als Ausdruck der tatsächlichen Begrenztheit der Möglichkeiten staatlichen Schutzes deuten lassen. Sie sind vor allem auf Grund des Umstandes, dass die Misshandlung bloß eine - vom Betroffenen in der von der Asylwerberin beschriebenen Weise kommentierte - Vorladung des Täters zu einer Polizeistelle nach sich zog, und im Hinblick auf den Rat der Polizei, die Asylwerberin solle die Probleme "selbst lösen", als Vorenthaltung des staatlichen Schutzes zu verstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200213.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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