RS Vfgh 2002/11/26 G26/01

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art89 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RückstellungsG Drittes §14

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Dritten Rückstellungsgesetzes mangels Legitimation; Anrufung der als Gericht einzustufenden Rückstellungsoberkommission zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §14 Abs1 des Dritten RückstellungsG, BGBl 54/1947, mangels Legitimation.

Die Rückstellungskommissionen bestehen nach wie vor. Sie sind zur Entscheidung über Anträge des noch geltenden Dritten RückstellungsG berufen und entfalten bei Bedarf auch tatsächlich ihre Entscheidungstätigkeit (vgl. etwa Oberste Rückstellungskommission beim OGH 30.06.98, Rkv 1/98, JBl. 1998, 731). Es besteht sohin die Möglichkeit eines Verfahrens, in dem die Antragsteller ihre Ansprüche vor der örtlich zuständigen Rückstellungskommission geltend machen können. Im Falle einer Zurückweisung des Antrages könnten sie im Wege des Rekurses an die Rückstellungsoberkommission ihre Bedenken gegen §14 Abs1 des Dritten Rückstellungsgesetzes darlegen und die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art89 Abs2 B-VG anregen. Die Rückstellungskommissionen sind nämlich als Gerichte zu qualifizieren (vgl. zB VfSlg. 2133/1951 uHa VfSlg. 1949 Anhang 1), der Rückstellungsoberkommission kommt daher als Gericht zweiter Instanz ein Antragsrecht gemäß Art140 B-VG zu.

Entscheidungstexte

  • G 26/01
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 G 26/01

Schlagworte

Gericht, Rückstellung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G26.2001

Dokumentnummer

JFR_09978874_01G00026_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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