RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0550

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §58 Abs2;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0265 E 21. November 2002

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das vom unabhängigen Bundesasylsenat seiner Entscheidung zugrunde gelegte Exzerpt "Zur Verfolgung vom Islam Abgefallener", wie nicht zuletzt eine Gegenüberstellung mit den im Akt befindlichen "Volltexten" dieser Länderberichte (anders als im hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/20/0494, in welchem Fall diese Volltexte nicht zur Verfügung standen) zeigt, die Verfolgungsgefahr für zum christlichen Glauben konvertierte Muslime bei Rückkehr in den Iran verkürzt, und damit den Tatsachen nicht gerecht werdend, darstellt. Indem der unabhängige Bundesasylsenat aus diesen Unterlagen die Schlussfolgerung zog, der bloße Glaubensübertritt vom Islam zum Christentum führe bei Rückkehr in den Iran noch zu keiner Verfolgung, begründete er den angefochtenen Bescheid nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbaren Weise und belastete ihn daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200550.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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