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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/13/0180 E 17. September 1997 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen (Hinweis E 2.3.1993, 92/14/0182). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist ua dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind. "Bezüge" auf Personen allein stellen noch keinen tauglichen Beweisantrag dar.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000170009.X03Im RIS seit
13.03.2002Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008