RS Vwgh 2001/10/24 2000/17/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §166;
BAO §167;
BAO §183 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0180 E 17. September 1997 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen (Hinweis E 2.3.1993, 92/14/0182). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist ua dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind. "Bezüge" auf Personen allein stellen noch keinen tauglichen Beweisantrag dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000170009.X03

Im RIS seit

13.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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