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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0303Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/02/0490 E 18. Dezember 1995 RS 1Stammrechtssatz
Zwar darf die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkolholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/02/0007), doch kann die Behörde auch dann von einem gültigen Meßergebnis ausgehen, wenn zwar die erwähnte Wartefrist nicht eingehalten wurde, die Annahme eines richtigen Ergebnisses jedoch aus fachlichen Gründen (hier: auf Grund eines Sachverständigengutachtens) zulässig war (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0279 und E 19.6.1991, 91/03/0055).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998030302.X01Im RIS seit
17.01.2002