RS Vwgh 2001/10/24 98/03/0302

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
Verwendungsrichtlinien Atemalkoholanalysegeräte BMI 1990;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/03/0303

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/02/0490 E 18. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Zwar darf die Atemluftalkoholuntersuchung nach den Verwendungsrichtlinien für Atemalkolholmeßgeräte erst 15 Minuten nach dem letzten Alkoholkonsum vorgenommen werden (Hinweis E 27.1.1995, 95/02/0007), doch kann die Behörde auch dann von einem gültigen Meßergebnis ausgehen, wenn zwar die erwähnte Wartefrist nicht eingehalten wurde, die Annahme eines richtigen Ergebnisses jedoch aus fachlichen Gründen (hier: auf Grund eines Sachverständigengutachtens) zulässig war (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0279 und E 19.6.1991, 91/03/0055).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkomat Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998030302.X01

Im RIS seit

17.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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