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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §349;Rechtssatz
Ausgangspunkt eines Verfahrens nach § 349 GewO 1994 ist das Vorliegen eines entsprechenden Antrages, wodurch sich auch der Gegenstand dieses Verfahrens, der sich im Rahmen eines derartigen Antrages zu halten hat, ergibt (Hinweis E 26.2.1991, 90/04/0251). Dabei kommt es auf den objektiven Wortlaut des Antrages an (Hinweis E 23.11.1993, 91/04/0313). Insofern ist es daher etwa verfehlt, wenn vorgebracht wird, die Behörde hätte den Antrag in näher bezeichneter Hinsicht einschränkend auslegen müssen; Derartiges kann auch nicht im Wege einer Deutung (Hinweis E 23.11.1993, 91/04/0313) aus dem objektiven Wortlaut des Ansuchens gewonnen werden.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X01Im RIS seit
12.12.2001