RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0199

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Der Verhängung eines Waffenverbotes liegt eine qualifizierte Gefährdungsprognose zu Grunde. Selbst wenn die Behörde zu einem früheren Zeitpunkt diese Gefährdungsprognose nicht für gegeben erachtet und dies in Bescheidform zum Ausdruck gebracht hätte, wäre sie nicht gehindert, etwa im Falle neuer Vorfälle, auch auf Ereignisse in der Vergangenheit zurückzugreifen, um ihre Prognose abzurunden und zu untermauern. Res iudicata im Verständnis eines Verbotes einer Berücksichtigung von Vorfällen, die sich vor einer (fiktiven) bescheidmäßigen Einstellung ereignet haben, kommt im Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht zum Tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200199.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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