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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Bescheiderlassung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren betreffend eine Maßnahmenbeschwerde nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gesetzten FristRechtssatz
Nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist ist die Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig. Die belangte Behörde hat somit eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist, und dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (s. VfSlg. 5209/1966, 8683/1979, S 273; 9684/1983, 14.544/1996).
Schlagworte
Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B730.2002Dokumentnummer
JFR_09978874_02B00730_01