RS Vfgh 2002/11/26 B730/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art132
VwGG §36 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Bescheiderlassung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat im Verfahren betreffend eine Maßnahmenbeschwerde nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde gesetzten Frist

Rechtssatz

Nach Ablauf einer vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge eines Säumnisbeschwerdeverfahrens gesetzten Frist ist die Behörde zur Erlassung des Bescheides nicht mehr zuständig. Die belangte Behörde hat somit eine Kompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zugekommen ist, und dadurch die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (s. VfSlg. 5209/1966, 8683/1979, S 273; 9684/1983, 14.544/1996).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Behördenzuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B730.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02B00730_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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