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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11;Rechtssatz
Ein Recht der Konditoren, nichtalkoholische Getränke und Bier außerhalb von dem Verkauf gewidmeten Räumen auszuschenken, wird durch § 50 Abs. 1 Z. 11 GewO 1994 nicht begründet. Diese Bestimmung bezieht sich - entgegen der Verheißung des Einleitungssatzes - nicht auf Gewerbetreibende schlechthin und berechtigt daher auch nicht Gewerbetreibende schlechthin, aus Anlass besonderer Gelegenheiten Speisen zu verabreichen und Getränke auszuschenken. Vielmehr bezieht sich diese Bestimmung ausschließlich auf Gastgewerbetreibende.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000040141.X02Im RIS seit
12.12.2001