RS Vwgh 2001/10/24 2001/17/0130

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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L34004 Abgabenordnung Oberösterreich

Norm

LAO OÖ 1996 §157 Abs1;
LAO OÖ 1996 §3 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/17/0131

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 der Kanal- bzw der Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Ampflwang legt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Fälligkeit dieser Abgaben mit dem Zeitpunkt des Anschlusses der Liegenschaft an die Kanal- bzw Wasserversorgungsanlage fest. Im Zusammenhang mit § 1 dieser Verordnungen ergibt sich daher, dass der in Rede stehende Abgabenanspruch mit dem Anschluss an die jeweilige Anlage entsteht und auch fällig wird. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus § 157 Abs 1 OÖ LAO, versteht sich die in Rede stehende Bestimmung doch ausdrücklich unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen. Solche abweichende besondere Regelungen enthalten aber § 5 Abs 1 der Kanal- und Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Ampflwang. An diesem Auslegungsergebnis würde auch der Umstand nichts ändern, dass der Gemeinderat in einer späteren Fassung dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen haben mag.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001170130.X02

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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