RS Vwgh 2001/10/24 99/20/0550

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0265 E 21. November 2002

Rechtssatz

Die Aussage eines (in einem anderen Asylverfahren einvernommenen) Zeugen, "bei Taufen" seien ausschließlich bekannte Personen anwesend, vermag die Annahme der Behörde, eine Verfolgungsgefahr des Asylwerbers sei auszuschließen, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Taufe des Asylwerbers islamischen Behörden überhaupt bekannt geworden sei, schon deswegen nicht zu begründen, weil dies nicht ausschließt, dass etwa die wöchentlichen Treffen, an denen der Asylwerber teilnahm, (auch) von dem iranischen Regime Nahestehenden besucht werden (vgl. zu Ermittlungen über die Exilüberwachung das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200550.X03

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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