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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/20/0265 E 21. November 2002Rechtssatz
Die Aussage eines (in einem anderen Asylverfahren einvernommenen) Zeugen, "bei Taufen" seien ausschließlich bekannte Personen anwesend, vermag die Annahme der Behörde, eine Verfolgungsgefahr des Asylwerbers sei auszuschließen, weil es unwahrscheinlich sei, dass die Taufe des Asylwerbers islamischen Behörden überhaupt bekannt geworden sei, schon deswegen nicht zu begründen, weil dies nicht ausschließt, dass etwa die wöchentlichen Treffen, an denen der Asylwerber teilnahm, (auch) von dem iranischen Regime Nahestehenden besucht werden (vgl. zu Ermittlungen über die Exilüberwachung das hg. Erkenntnis vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0409).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200550.X03Im RIS seit
19.02.2002