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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1994 §370 Abs3;Rechtssatz
Im Falle des § 370 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 haftet für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift durch eine juristische Person nicht der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer, sondern im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG der zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person, dem die wissentliche Duldung der Verwaltungsübertretung zuzurechnen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040036.X01Im RIS seit
14.01.2002