Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung der Individualanträge von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aufhebung der Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit vor tatsächlicher Veräußerung von AnteilenRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge von Gesellschaftern einer GesmbH auf Aufhebung des §31 Abs1 EStG 1988 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001, sowie der Übergangsbestimmung des §124b Z57 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001, mangels Legitimation.
§31 Abs1 EStG 1988 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften iSd §29 Z2 EStG 1988 führt. Diese Bestimmung berührt die Rechtsposition der Antragsteller nur insoweit, als sie als Inhaber solcher Anteile grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, diese zu verkaufen, und diesfalls - im Fall eines Gewinnes - Steuerpflicht nach §31 Abs1 EStG 1988 gegeben wäre. Solange keine Veräußerung erfolgt, mag auch ein unwiderrufliches Übernahmeanbot eines Interessenten vorliegen, ist die Beeinträchtigung daher nur potentieller Natur. Selbst wenn daher die Antragsteller und ihr Vertragspartner bei Festlegung des Preises im Übernahmeanbot die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinnes berücksichtigt haben sollten, wäre dies für die Frage der Antragslegitimation für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unbeachtlich.
Die Änderung des §31 Abs1 EStG 1988 durch BGBl I 2/2001 bewirkt auch nicht deswegen eine unmittelbare Betroffenheit, weil damit die Ausübung der Option unmöglich würde. Sie führt nur dazu, daß nach bisheriger Rechtslage steuerfreie Gewinne nunmehr der Einkommensteuer unterliegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Einkommensteuer, Einkunftsarten sonstige, Übergangsbestimmung, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:G119.2002Dokumentnummer
JFR_09978874_02G00119_01