RS Vfgh 2002/11/26 G119/02 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
EStG 1988 §31 Abs1 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001
EStG 1988 §124b Z57 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001

Leitsatz

Zurückweisung der Individualanträge von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Aufhebung der Neuregelung der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Verkauf von Anteilen an einer Körperschaft und der dazu ergangenen Übergangsbestimmung mangels Legitimation; keine aktuelle Betroffenheit vor tatsächlicher Veräußerung von Anteilen

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge von Gesellschaftern einer GesmbH auf Aufhebung des §31 Abs1 EStG 1988 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001, sowie der Übergangsbestimmung des §124b Z57 idF Kapitalmarktoffensive-G, BGBl I 2/2001, mangels Legitimation.

§31 Abs1 EStG 1988 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften iSd §29 Z2 EStG 1988 führt. Diese Bestimmung berührt die Rechtsposition der Antragsteller nur insoweit, als sie als Inhaber solcher Anteile grundsätzlich auch die Möglichkeit haben, diese zu verkaufen, und diesfalls - im Fall eines Gewinnes - Steuerpflicht nach §31 Abs1 EStG 1988 gegeben wäre. Solange keine Veräußerung erfolgt, mag auch ein unwiderrufliches Übernahmeanbot eines Interessenten vorliegen, ist die Beeinträchtigung daher nur potentieller Natur. Selbst wenn daher die Antragsteller und ihr Vertragspartner bei Festlegung des Preises im Übernahmeanbot die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinnes berücksichtigt haben sollten, wäre dies für die Frage der Antragslegitimation für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unbeachtlich.

Die Änderung des §31 Abs1 EStG 1988 durch BGBl I 2/2001 bewirkt auch nicht deswegen eine unmittelbare Betroffenheit, weil damit die Ausübung der Option unmöglich würde. Sie führt nur dazu, daß nach bisheriger Rechtslage steuerfreie Gewinne nunmehr der Einkommensteuer unterliegen.

Entscheidungstexte

  • G 119/02 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 G 119/02 ua

Schlagworte

Einkommensteuer, Einkunftsarten sonstige, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:G119.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02G00119_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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