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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §31;Rechtssatz
Als einfache Tätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1994 gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Auch wenn es sich um eine Kerntätigkeit des betreffenden Gewerbes handelt, ist diese Tätigkeit diesem Gewerbe nur dann vorbehalten, wenn sie die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt (Hinweis E 28.10.1997, 97/04/0120).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X04Im RIS seit
12.12.2001