RS Vwgh 2001/10/24 99/04/0230

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §31;
GewO 1994 §349;

Rechtssatz

Als einfache Tätigkeiten im Sinne des § 31 GewO 1994 gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen. Auch wenn es sich um eine Kerntätigkeit des betreffenden Gewerbes handelt, ist diese Tätigkeit diesem Gewerbe nur dann vorbehalten, wenn sie die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzt (Hinweis E 28.10.1997, 97/04/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999040230.X04

Im RIS seit

12.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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