RS Vwgh 2001/10/24 2000/04/0142

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art131 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/04/0143

Rechtssatz

Der Antrag eines Gerichtes gemäß § 11 AHG ist als Beschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG aufzufassen. Im Falle der Stattgebung der Beschwerde ist die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen, andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Allerdings sind die Voraussetzungen, die für Bescheidbeschwerden gegeben sein müssen, nämlich, dass es sich um letztinstanzliche, noch dem Rechtsbestand angehörige Bescheide handeln muss, bei Beschwerden nach dem 2. Unterabschnitt des VwGG "Besondere Bestimmungen über Beschwerden in Amts- und Organhaftungssachen" nicht zwingend notwendig (Hinweis E 18.10.1998, 97/02/0496).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000040142.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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