RS Vwgh 2001/10/24 98/04/0181

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §77 Abs3 impl;
GewO 1994 §77 Abs4;

Rechtssatz

Aus gleich gelagerten Überlegungen, wie sie der Verwaltungsgerichtshof zur Regelung des § 77 Abs. 3 GewO 1973 angestellt hat (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089), ergibt sich auch aus § 77 Abs. 4 GewO 1994 betreffend die Vermeidung, Verwertung oder Entsorgung von Abfällen kein subjektives Nachbarrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998040181.X07

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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