RS Vfgh 2002/11/26 B761/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Satzung der Agrargemeinschaft Serfaus §11, §12
Tir FlVLG 1996 §35 Abs7
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Agrargemeinschaft mangels Legitimation wegen fehlender Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde durch das satzungsgemäß befugte Organ

Rechtssatz

Die von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine dem §11 und §12 der Satzung der Agrargemeinschaft Serfaus entsprechende Beschlussfassung durch den Ausschuss und Kundmachung des Beschlusses nachzuweisen:

Der in der Sitzung vom 31.01.02 getroffene und durch Anschlag kundgemachte Beschluss der "Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden" vermag die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht einzuschließen. Der Beschluss vom 22.03.02 ermächtigt zwar dazu, in der betreffenden Angelegenheit "alle rechtlichen Möglichkeiten [...] zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen", lässt aber offen, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (und/oder den Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden soll.

Da somit die Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ erfolgt ist, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 761/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.11.2002 B 761/02

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B761.2002

Dokumentnummer

JFR_09978874_02B00761_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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