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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Agrargemeinschaft mangels Legitimation wegen fehlender Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde durch das satzungsgemäß befugte OrganRechtssatz
Die von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, eine dem §11 und §12 der Satzung der Agrargemeinschaft Serfaus entsprechende Beschlussfassung durch den Ausschuss und Kundmachung des Beschlusses nachzuweisen:
Der in der Sitzung vom 31.01.02 getroffene und durch Anschlag kundgemachte Beschluss der "Erhebung von Rechtsmitteln bei Verwaltungsbehörden" vermag die Einbringung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht einzuschließen. Der Beschluss vom 22.03.02 ermächtigt zwar dazu, in der betreffenden Angelegenheit "alle rechtlichen Möglichkeiten [...] zu prüfen und die erforderlichen Maßnahmen zu setzen", lässt aber offen, ob eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (und/oder den Verwaltungsgerichtshof) erhoben werden soll.
Da somit die Bevollmächtigung zur Erhebung der Beschwerde nicht durch das satzungsgemäß befugte Organ erfolgt ist, war die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG mangels Legitimation zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B761.2002Dokumentnummer
JFR_09978874_02B00761_01