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L34009 Abgabenordnung WienNorm
LAO Wr 1962 §54 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0221Rechtssatz
§ 54 Abs 1 letzter Satz Wr LAO stellt eine verwiesene Vorschrift im Sinne des § 9 Abs 1 VStG dar. Nach dieser Bestimmung werden seit der Novelle LGBl Nr 1992/40 nicht nur die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen, sondern auch die Personen, denen die Bestellung von Vertretern juristischer Personen zukommt, wenn kein Vertreter bestellt ist, sowie die Personen, die auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen oder ihrer Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, zur Haftung und strafrechtlichen Verantwortung herangezogen (Hinweis E 15. Mai 1987, 85/17/0104, 0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150220.X02Im RIS seit
11.03.2002