RS Vwgh 2001/10/25 99/15/0060

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0061 99/15/0062

Rechtssatz

Die bloße Bezugnahme auf einen anderen Bescheid vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte (Hinweis E 5. April 2001, 98/15/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150060.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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