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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §93 Abs3 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0061 99/15/0062Rechtssatz
Die bloße Bezugnahme auf einen anderen Bescheid vermag den angefochtenen Bescheid nicht zu tragen, weil nicht zu erkennen ist, dass die belangte Behörde kraft eigener Willensbildung die Begründung eines anderen Bescheides zu ihrer eigenen erheben wollte (Hinweis E 5. April 2001, 98/15/0070).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150060.X02Im RIS seit
11.03.2002