RS Vwgh 2001/10/25 99/15/0192

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;

Rechtssatz

Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind demzufolge Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmeerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Hinweis E 10. Mai 2001, 98/15/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150192.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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