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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1;Rechtssatz
Werbungskosten sind nach § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen. Werbungskosten sind demzufolge Wertabgaben, die durch die auf die Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte ausgerichtete Tätigkeit veranlasst sind. Es muss ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der auf Einnahmeerzielung gerichteten außerbetrieblichen Tätigkeit und den Aufwendungen gegeben sein (Hinweis E 10. Mai 2001, 98/15/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999150192.X01Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013