RS Vwgh 2001/10/25 98/15/0190

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/13/0038 E 26. Mai 1999 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzestext bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dem im § 11 Abs 6 EStG 1972 verwendeten Begriff "Entnahmen" einen anderen Inhalt beizumessen, als in den übrigen Bestimmungen des EStG 1972.

§ 4 Abs 1 EStG 1972 umschreibt den Begriff Entnahmen wie folgt:

"Entnahmen liegen vor, wenn der Steuerpflichtige dem Betrieb Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen) für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt". Gleichgültig ist, wann die entnommenen Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen zugeführt wurden und ob ihr Vorhandensein auf betriebliche Aktivitäten oder auf frühere Einlagen zurückzuführen ist. Der Auffassung, dass es bei einem derartigen undifferenzierten Entnahmebegriff dazu komme, dass auch länger als fünf Wirtschaftsjahre zurückliegende, durch Gewinnrücklagen gebildete Eigenmittel nie entnommen werden könnten, kann nicht gefolgt werden. Es ist nämlich zu beachten, dass nur so genannte "Mehrentnahmen", also solche die den Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigen, begünstigungsschädlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150190.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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