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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Wahlanfechtung als verspätet; Wiedereinsetzung bei Wahlanfechtungen nicht vorgesehenSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Bescheid vom 19. April 2005, GZ FA7A-051-61419/95-5, gab die Landeswahlbehörde beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)" erhobenen Einspruch gegen die am 13. März 2005 stattgefundene Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg gemäß §84 Stmk. Gemeindewahlordnung 2004, LGBl. 48, nicht statt.
Dieser Bescheid wurde dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Wählergruppe - nach dem Antragsvorbringen - "Ende April/Anfang Mai 2005" zugestellt.
1.2. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 14. Juni 2005 (am selben Tag zur Post gegeben) stellt die einschreitende Wählergruppe einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist ... zur Anfechtung des [eingangs genannten] Bescheides"; begründend wird ua. ausgeführt, die vierwöchige Frist zur Einbringung der Wahlanfechtung sei auf Grund eines Versehens einer Mitarbeiterin, das "erst am 31. Mai 2005, nach Fristablauf," aufgefallen sei, versäumt worden.
In der unter einem eingebrachten, auf Art141 Abs1 lita B-VG gestützten Wahlanfechtung begehrt die Einschreiterin - mit näherer Begründung -, der "Verfassungsgerichtshof wolle ... das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Rinegg am 15.11.2004 für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."
2.1. Da gemäß §33 VfGG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist nur in den Fällen des Art144 B-VG (nicht aber auch in Wahlrechtssachen gemäß Art141 B-VG) stattfinden kann, musste der diesbezügliche Antrag sogleich als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. VfGH 9.6.1998 WI-2/98, VfSlg. 16.309/2001).
2.2.1. Damit erweist sich die von der einschreitenden Wählergruppe am 14. Juni 2005 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet, weil zu diesem Zeitpunkt die vierwöchige Anfechtungsfrist des §68 Abs1 VfGG, gerechnet ab Zustellung des Bescheids der Landeswahlbehörde, bereits abgelaufen war (vgl. oben Pkt. 1.2.).
2.2.2. Die Wahlanfechtung war daher - wegen Versäumung der gesetzlichen Frist - als verspätet zurückzuweisen, ohne dass der Verfassungsgerichtshof auf das Anfechtungsvorbringen in der Sache selbst einzugehen hatte.
2.3. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lita VfGG sowie gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Wiedereinsetzung, WahlenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:WI1.2005Dokumentnummer
JFT_09949073_05W00I01_00