RS Vwgh 2001/10/25 99/15/0220

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Veröffentlicht am 25.10.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0221

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zwei Erkenntnissen eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987, sowie 86/18/0077, die Rechtsfrage, ob Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG auch die Frage zu sein hat, ob der Beschuldigte die Tat in eigener Verantwortung begangen hat oder als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu vertreten hat, dahingehend gelöst, dass in diesem Stadium des Verfahrens noch nicht zu fordern ist, dass dem individuell bestimmten Beschuldigten allenfalls auch vorgeworfen werden muss, er habe die Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG zu verantworten. An dieser in der Folge aufrecht erhaltenen Rechtsprechung (Hinweis E 13. Dezember 1994, 94/11/0283; E 22. Februar 2001, 98/15/0161) wird ausdrücklich festgehalten. Wenn also ein zur Gänze fehlender Hinweis auf § 9 VStG in diesem Stadium des Verfahrens nicht schadet, dann umso weniger ein - nach Meinung der belangten Behörde - unzureichender.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999150220.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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