RS Vwgh 2001/10/30 2000/14/0204

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2001
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E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61990CJ0097 Lennartz VORAB;
61992CJ0291 Armbrecht VORAB;
61998CJ0415 Bakcsi VORAB;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §12 Abs2 Z1;

Rechtssatz

In welchem Ausmaß der Steuerpflichtige einen Gegenstand bei dessen Erwerb dem Unternehmen zugeordnet hat, ist - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH - eine unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhaltes, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum gehören, zu beurteilende Tatfrage (Hinweis EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90; EuGH 4.10.1995, Rs C- 291/92; EuGH 8.3.2001, Rs C-415/98)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61990J0097 Lennartz VORAB
EuGH 61992J0291 Armbrecht VORAB
EuGH 61998J0415 Bakcsi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140204.X01

Im RIS seit

11.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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