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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §44;Rechtssatz
Hat die Behörde im Hinblick auf die Ausführungen des abgabepflichtigen Vereines, wonach durch den Eintritt der vollen Abgabepflicht der gemeinnützige Vereinszweck gefährdet wäre, die Abgabepflicht auf jenes Ausmaß eingeschränkt, das maßgebend wäre, wenn die begünstigungsschädlichen wirtschaftlichen Betätigungen nicht ausgeübt würden, so ist sie damit der herrschenden Ansicht (vgl die bei Ritz, BAO2, § 44 Rz 6, angeführten Nachweise) folgend, nicht über die Grenzen der in den einzelnen Abgabengesetzen vorgesehenen Begünstigungen hinausgegangen. Für diese Ansicht spricht, worauf die angeführten Autoren zutreffend hinweisen, die Zusammenschau der Bestimmung des § 44 und jene des § 45 BAO. Hinsichtlich der so genannten entbehrlichen Hilfsbetriebe, also jener, die nicht zum Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigungen führen, normiert § 45 Abs 1 BAO nämlich auch eine Abgabepflicht. Vor diesem Hintergrund erscheint es folgerichtig, die in ihrer Bedeutung über Hilfsbetriebe hinausgehenden "begünstigungsschädlichen" Betriebe im Sinne des § 44 Abs 1 BAO sowie die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 3 BAO ebenfalls nicht von der eine Körperschaft treffenden Abgabepflicht zu befreien. Dass Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich sind, trifft zu. Solches ergibt sich auch aus dem im § 45a BAO enthaltenen Hinweis auf § 44 Abs 2 BAO. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wäre etwa dann denkbar, wenn der begünstigte Zweck ohne Absehen von der Steuerpflicht nicht erreichbar wäre und Wettbewerbsbenachteiligungen für nicht begünstigte Körperschaften nicht zu befürchten sind (Hinweis E 23. Februar 1971, 1617/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998140006.X01Im RIS seit
11.03.2002Zuletzt aktualisiert am
16.10.2014