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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1392;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0041 E 21. Dezember 1999 RS 2Stammrechtssatz
Im Abschluss eines Mantelzessionsvertrages, durch den einerseits die Bank als andrängender Gläubiger begünstigt, andererseits andere andrängende Gläubiger - insb der Bund als Abgabengläubiger - benachteiligt werden, kann eine dem Geschäftsführer vorzuwerfende Pflichtverletzung liegen. Der Abschluss eines Mantelzessionsvertrages stellt dann eine Pflichtverletzung dar, wenn der Geschäftsführer damit rechnen muss, durch die Zession die liquiden Mittel zur Berichtigung anderer Schulden als der Bankschulden, insb der Abgabenschulden der GmbH, zu entziehen. Der Abschluss eines Zessionsvertrages ist dem Vertreter der Körperschaft als Pflichtverletzung somit bereits vorzuwerfen, wenn er es unterlassen hat - insb durch entsprechende Vertragsgestaltung - vorzusorgen, dass auch im Falle einer Änderung der Verhältnisse, wenn diese als bei Aufwendung entsprechender Sorgfalt nicht unvorhersehbar zu werten ist, die Bedienung der anderen Schulden, insb der Abgabenschulden, nicht durch diesen Vertrag beeinträchtigt wird (Hinweis E 23.1.1997, 96/15/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140087.X05Im RIS seit
05.03.2002