RS Vwgh 2001/10/30 2000/14/0169

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Auch ein Wirtschaftsprüfer hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass ua auch die vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen, die ja bereits das Vorliegen einer zumindest zum Teil nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Eingabe zur Grundlage haben, gesichert erscheint (Hinweis E 17.9.1990, 87/14/0030). Der Parteienvertreter verstößt gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumnisse auszuschließen geeignet sind (Hinweis B 23.3.1994, 94/13/0006). Die zu fordernde Organisation und die entsprechenden Kontrollsysteme sind für Fallkonstellationen vorzusehen, in welchen ein Versagen eines Mitarbeiters auftritt, somit im Fall eines nicht "normalen" Verfahrensablaufes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000140169.X01

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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