RS Vwgh 2001/10/30 98/14/0082

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (Hinweis E VS 22.9.1999, 96/15/0049). Mit der bloßen Vorlage einer (nach der Aktenlage für die Abgabenbehörde mangels passender Software überdies unauswertbaren) Datenträgerkassette entspricht der Vertreter dieser Nachweispflicht nicht. Soweit der zur Haftung herangezogene Vertreter der Gesellschaft sich darauf beruft, infolge Verkaufes der EDV-Anlage in dem über die Gesellschaft eröffneten Konkursverfahren sei es ihm verunmöglicht worden, den geforderten Nachweis zu führen, ist darauf hinzuweisen, dass es ihm oblag, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998140082.X02

Im RIS seit

04.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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