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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/15/0188 E 25. November 1999 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein "Wagnis" dar. Die GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten dem Geschäftsführer die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge überlassen und im Gegenzug seinen Bruttobezug korrespondierend erhöhen. Im Übrigen werden Sozialversicherungsbeiträge (hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile) auch von "klassischen" Dienstnehmern iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140115.X04Im RIS seit
04.03.2002