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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl zur Gemeindevertretung der Gemeinde Dalaas; Wahlvorschlag der anfechtenden Wählergruppe von der zuständigen Wahlbehörde mangels erforderlicher (Unterstützungs)Unterschriften zu Recht als nicht eingebracht gewertet; sachliche Rechtfertigung der unterschiedlichen Regelungen über die Verbesserung von Wahlvorschlägen hinsichtlich des Fehlens von Unterschriften einerseits und der nachträglichen Ungültigkeit von Unterschriften andererseits sowie von Wahlvorschlägen für die BürgermeisterwahlRechtssatz
Zu Folge §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Die Anfechtungslegitimation hängt, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlages das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmen kann, nicht zusätzlich davon ab, ob dieser Vorschlag rechtswirksam eingereicht wurde (mit Judikaturhinweisen).
Die anfechtende Partei strebt nicht die - dem Einspruchsverfahren nach §50 Vlbg GWG vorbehaltene - Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr die - in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende - Nichtberücksichtigung ihres Wahlvorschlages aus formalen Gründen, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Rechtzeitige Einbringung der Wahlanfechtungsschrift innerhalb von vier Wochen ab Beendigung des Wahlverfahrens (d.i. Kundmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeindewahlbehörde gemäß §49 Vlbg GWG).
Keine Bedenken gegen §16 Abs3 Vlbg GWG.
Die von der anfechtenden Wählergruppe kritisierte, im Hinblick auf die Mängelbehebbarkeit von Wahlvorschlägen für die Wahl in die Gemeindevertretung vorgenommene gesetzliche Differenzierung, je nach dem, ob es sich um von vornherein fehlende (Unterstützungs)Unterschriften handelt - die einer Mängelbehebung nicht zugänglich sind - oder um den Fall, dass eine solche Unterschrift erst dadurch hinfällig wird, dass ein Unterstützungswilliger zwei oder mehrere Wahlvorschläge unterschrieben hatte, - welcher Mangel behebbar ist - ist keineswegs sachfremd. Vielmehr nahm der Vorarlberger Landesgesetzgeber bei der Regelung der zuletzt beschriebenen Konstellation - in verfassungsrechtlich zulässiger Weise - auf einen (Ausnahms)Fall Bedacht, auf dessen Eintritt eine wahlwerbende Gruppe in der Regel überhaupt keinen Einfluss nehmen kann.
Die Vorschrift über die Behebung von Mängeln bei Vorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters wiederum unterscheidet sich von der für die Behebbarkeit der Mängel von Wahlvorschlägen für die Wahl in die Gemeindevertretung ganz wesentlich dadurch, dass ein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nicht von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten der Gemeinde unterstützt sein muss, sondern (nur) von Wahlwerbern, die ohnedies schon auf der Parteiliste für die Wahl in die Gemeindevertretung stehen.
Die allfällige Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der anfechtenden Wählergruppe zur Wahl in die Gemeindevertretung kann nur zur Aufhebung dieser Wahl in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof führen, nicht aber dazu, dass die in Rede stehenden wahlrechtlichen Beschlüsse der Gemeindewahlbehörde als solche ungültig sind. Das von der Anfechtungswerberin inkriminierte Verhalten des Leiters der Gemeindewahlbehörde (Setzung einer Nachfrist für die Vorlage der erforderlichen Unterstützungserklärungen bis zum 28.5.2002, 9.00 Uhr) kann nicht als eine Handlung iSd §16 Abs3 fünfter Satz Vlbg GWG - Zurückstellung eines Wahlvorschlages zur Ergänzung binnen 48 Stunden - aufgefasst und verstanden werden. Dafür fehlte es nämlich schon an der Setzung einer 48 Stunden-Frist. Dies ganz abgesehen davon, dass eine solche Vorgehensweise der Gemeindewahlbehörde nicht dem Gesetz entsprochen hätte und (daher) selbst die (rechtzeitige) Befolgung eines dem entsprechenden Mangelbehebungsauftrages nicht zur Folge haben hätte können, dass der Wahlvorschlag der einschreitenden Wählergruppe als (rechtzeitig) "eingebracht gegolten" (§16 Abs3 sechster Satz Vlbg GWG) hätte.
Vgl auch WI-5/02 ua, E v 27.11.02:
Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters der Gemeinde Dalaas vom 30.06.02; Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung mangels Unterstützungsunterschriften zu Recht als nicht eingebracht und jener für die Wahl des Bürgermeisters - in Folge dessen - zu Recht als ungültig bewertet (vgl §22 Abs2 lite Vlbg GWG).
Der am 27.05.02 (letzter Tag der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen) beim Gemeindeamt eingelangte Wahlvorschlag für die Wahl in die Gemeindevertretung war nicht zur Ergänzung binnen 48 Stunden iSd §16 Abs3 Vlbg GWG zurückzustellen. Die Gemeindewahlbehörde hatte lediglich zu überprüfen, ob der Wahlvorschlag die erforderliche Zahl von Unterschriften von Wahlberechtigten enthält, sowie den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der den Vorschlag einreichenden Partei zu verständigen, wenn dies nicht der Fall ist (§18 Abs1 und Abs3 Vlbg GWG). Den genannten Vorschriften des Vlbg GWG ist die Gemeindewahlbehörde nachgekommen. Die von den Parteien erörterte Aussage des Leiters der Gemeindewahlbehörde erfolgte unbestritten am 27.05.02 nach 17 Uhr, somit nach dem Ende der Amtsstunden des Gemeindeamtes.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, Wahlen, Wahlvorschlag, BürgermeisterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:WI4.2002Dokumentnummer
JFR_09978873_02W00I04_01