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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Es ist im Interesse vernünftiger Rechtsschutzwahrung zwar nicht angezeigt, jedes in der Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters unterlaufene Missgeschick dem Parteienvertreter mit Wirkung für die Partei als ein den Grad minderen Versehens übersteigendes Verschulden zuzurechnen, weil sich gerade aus der Vorschrift des zweiten Satzes der Bestimmung des § 46 Abs 1 VwGG deutlich das gesetzgeberische Anliegen entnehmen lässt, den Rechtsschutz nicht aus formellen Gründen im Ergebnis von Ereignissen scheitern zu lassen, die nach statistischer Wahrscheinlichkeit menschlichen Fehlerkalküls im Drange der Geschäfte auch eines ordnungsgemäßen Kanzleibetriebes eines berufsmäßigen Parteienvertreters fallweise vorkommen können und verstehbar sind. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof etwa in den regelmäßig vorkommenden Fällen von Kuvertierungs- und Postaufgabepannen durch verlässliche und im vernünftigen Rahmen überwachte Mitarbeiter berufsmäßiger Parteienvertreter schon wiederholt so ausgesprochen (Hinweis B 22. Jänner 1992, 91/13/0241 und 91/13/0254, oder B 1. Juli 1992, 92/13/0133).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140169.X02Im RIS seit
08.04.2002