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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §12 Abs2;Rechtssatz
Bei der Übertragungsrücklage handelt es sich um einen "geparkten" laufenden Gewinn, der dann keiner Begünstigung teilhaftig wird, wenn es zu einer Neuinvestition nicht gekommen ist (Hinweis Doralt, EStG4, § 12 Tz 54).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001140111.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013