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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §1;Rechtssatz
Selbst unter Überschreitung der Approbationsbefugnis zustande gekommene Bescheide sind der zuständigen Behörde zuzurechnen; hingegen liegt bei der Entscheidung durch einen nicht approbationsbefugten Organwalter ein absolut nichtiger Verwaltungsakt - und keine Frage der Zuständigkeit - vor (Hinweis E 27.5.1988, 88/18/0015, VwSlg 12734 A/1988).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Bescheiden Intimation Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000140013.X02Im RIS seit
11.03.2002