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23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1988 §2;Rechtssatz
Der Gemeinschuldner bleibt zwar Eigentümer seines gesamten Vermögens und Träger von Rechten und Pflichten auch in Bezug auf die Konkursmasse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 95/15/0016, VwSlg 6977 F/1995, ausgeführt hat, sind dem Gemeinschuldner auch die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen, weil er wirtschaftlich das Unternehmerrisiko trägt. Gleiches gilt für die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen. Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist aber das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995140099.X02Im RIS seit
05.03.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009