RS Vwgh 2001/10/30 95/14/0099

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Veröffentlicht am 30.10.2001
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Index

23/01 Konkursordnung
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2;
KO §1 Abs1;
KO §3;

Rechtssatz

Der Gemeinschuldner bleibt zwar Eigentümer seines gesamten Vermögens und Träger von Rechten und Pflichten auch in Bezug auf die Konkursmasse. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 22. Februar 1995, 95/15/0016, VwSlg 6977 F/1995, ausgeführt hat, sind dem Gemeinschuldner auch die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Unternehmen zuzurechnen, weil er wirtschaftlich das Unternehmerrisiko trägt. Gleiches gilt für die Einkünfte aus einem zur Konkursmasse gehörenden Vermögen. Mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen ist aber das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, welches dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört, oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995140099.X02

Im RIS seit

05.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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